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Politik · 19.12.2024

Anpassung der Entschädigungsrenten nach dem HIV-Hilfegesetz

Die Deutsche Bluthilfe e.V. unterstützt diese Bundesgaspetition.

Die Entschädigungsrenten nach dem HIV-Hilfegesetz (HIVHG) müssen in ihrer Höhe auch die gestiegenen Kosten zwischen 1995 und 2017 berücksichtigen.

Die Novellierung des HIV-Hilfegesetzes von 2017 dient ab 2019 der automatischen Anpassung an gestiegene Kosten, sieht aber ohne Begründung für die Zeit zwischen 1995 und 2017 keine Berücksichtigung der gestiegenen Kosten vor. Dies ist aber erforderlich, da die HIV Renten seit 1995 der angemessenen finanziellen Absicherung dienen (BT Drucksache 13/1298, S.8, linke Spalte, 1. Abs., und S. 8, rechte Spalte, Mitte), und auf diese Leistungen gibt es einen Rechtsanspruch. Auch besteht allein schon deshalb ein Anspruch auf Anpassungen an die gestiegenen Kosten seit 1995, da die Novellierung von 2017 zum 1.1.2019 in Kraft tritt. Durch die Kopplung der Anpassungen an die Gesetzlichen Renten werden auch Kostensteigerungen für 2018 berücksichtigt und damit generell ein Anspruch auf Kostenanpassungen für die Zeit vor dem 1.1.2019 anerkennt. Grundlage für Entschädigungen als Leistungen nach dem HIVHG ist die zweite, Beschlußempfehlung und der Schlußberichtvom 21.10.1994 in der 12. Wahlperiode (BT Drucksache 12/8591). Dieser erachtet für die HIV Infizierten einen Gang vor Gericht wegen Entschädigungen grundsätzlich für nicht zumutbar (S. 270, Spalte 2, oben). Damit ist den Leistungsempfängern genauso eine fristlos mögliche Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit in Karlsruhe nicht zumutbar, weil der seit 1995 bestehende Gesetzeszweck der angemessenen finanziellen Absicherung nicht umgesetzt ist. Dass mit den Leistungen nach dem HIVHG Entschädigungen gewährt werden, belegt die BT Drucksache 18/12587, S. 47, linke Spalte, vorletzter Absatz, mit der Betonung auf „Auch“, und das BT Plenarprotokoll 18/237 (S. 24292, li. Spalte, 1. Absatz ) zur 2./3. Lesung der Novellierung.

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